Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens: a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten (inkl. Anklagevertretungskosten) von Fr. 2’010.00 und den Ge- richtskosten von Fr. 3’500.00 (inkl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau. b) Die amtliche Verteidigerin wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2’713.65 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens: a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 fest- gesetzt und gehen zulasten des Staates. Kantonsgericht Schwyz 16 b) Die erbetene Verteidigerin wird aus der Kantonsgerichtskasse pau- schal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentaler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Juli 2025 BEK 2024 112 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Annelies Inglin, Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom
14. März 2024, SEO 2023 01);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf zwei Tage festgesetzt und die Gebühren von Fr. 560.00 dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 4). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 9). Am 14. März 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: […] begangen am 04.12.2021, 10:00 Uhr, in Gersau, D.________strasse, unterhalb der Liegenschaft E.________ xx, indem A.________ den Perso- nenwagen yy rückwärts lenkte, wobei er auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent auf der bergseitigen Strassenseite fuhr, weswegen er talwärts von der Strasse das stark abfallende Bord hinunterrutschte und schliesslich bei einem Baum zum Stillstand kam, wodurch Sachschaden entstand. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2024 stellte der Beschul- digte diverse Beweisanträge, so seien F.________, G.________, H.________ und I.________ als Zeugen zu befragen und es seien das Protokoll und der Beschluss der Flurgenossenschaft D.________strasse von 2021 zu edieren. Weiter beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vorherseh- barkeit von Vereisungen unter der Schneedecke sowie ein medizinisches Gut- achten, welches anhand der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen G.________, H.________ und I.________ Auskunft zu einer für den Beschul- digten im Unfallzeitpunkt nicht bemerkbaren Fahrunfähigkeit geben soll (Vi- act. 16).
Kantonsgericht Schwyz 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen, die Busse sei zu vollziehen und im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen an- zuordnen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Die Verteidigung ver- langte, der Strafbefehl vom 8. März 2022 sei aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 17 und 18). Mit Urteil vom 14. März 2024 erkannte der Einzelrichter wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen der Verletzung der Verkehrs- regeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. A.________ wird mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) Den Untersuchungskosten inkl. Vertretung der Anklage von Fr. 2’010.00 und
b) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 zzgl. Kosten Urteilsbegründung Fr. 2’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Rechtsvertreterin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2’713.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Vorbe- halten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids in- nert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1-3):
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1. Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben.
2. A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei insofern anzupas- sen, als dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST vor erster und zweiter Instanz zulasten des Staates. Des Weiteren erneuerte der Beschuldigte sämtliche vor erster Instanz gestellten Beweisanträge (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschluss- berufung und auf persönliche Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Beru- fungsverhandlung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 verlangte die Ver- teidigung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (KG- act. 6). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Verteidigung zur Nach- reichung einer Vollmacht für das Berufungsverfahren aufgefordert (KG-act. 12). Am 31. Oktober 2024 teilte sie mit, man gehe davon aus, dass weiterhin Grund für eine amtliche Verteidigung bestehe und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde die für den Beschuldigten am 18. Dezember 2023 vom Vorderrichter bestellte amtliche Verteidigung widerrufen bzw. für das Berufungsverfahren nicht gewährt (KG- act. 18). Am 6. Dezember 2024 reichte die Verteidigung eine Vollmacht ein (KG-act. 19). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab- gewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 21). Am 10. Fe- bruar 2025 begründete der Beschuldigte die Berufung (KG-act. 23). Die Beru- fungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (KG-act. 24). Eine Berufungsantwort blieb aus. Das Schreiben des Bauamts Gersau vom 18. März 2025 und das Antwortschreiben der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 7. April 2025 wurde den Parteien zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt (KG-act. 25 und 26). Mit Datum vom 1. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine
Kantonsgericht Schwyz 5 weitere Eingabe ein (KG-act. 27). Diese wurde den Parteien am 3. Juni 2025 zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen gleichzeitig die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (KG-act. 28). Weitere Eingaben erfolgten nicht;- in Erwägung:
1. a) Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensicht- lich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht wer- den (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 6). Dagegen nicht neu sind einzig Beweise, deren Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurden. Demnach sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Un- richtigkeit, mithin Willkür (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23).
b) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1 und 2) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3).
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2. a) Bei den mit der Berufungsbegründung eingereichten Belegen KG- act. 23/1-23/10 handelt es sich um neue Beweismittel, die im vorliegenden Be- rufungsverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 1.a).
b) Der Beschuldigte beantragt, es sei ein medizinisches Gutachten einzuho- len, welches anhand der eigenen Aussagen und der noch zu befragenden Zeu- gen G.________, H.________ und I.________ Auskunft zu einer für ihn im Un- fallzeitpunkt nicht bemerkbaren Fahrunfähigkeit Auskunft geben soll. Dies mit der Begründung, er sei vor dem Unfallereignis gestürzt und habe eine Gehirn- erschütterung erlitten, deren Folgen er subjektiv aber erst mit einigen Stunden Verzögerung wahrgenommen habe. G.________, mit dem er nach dem Unfall ins Tal gefahren sei, habe dem Beschuldigten später gesagt, er (G.________) habe den Eindruck gehabt, dass es ihm (dem Beschuldigten) nicht gut gehe. H.________ und I.________ hätten den Beschuldigten in den Tagen vor und nach dem Unfall besucht und könnten mit ihren Eindrücken vom Beschuldigten das Bild zum damaligen (schlechten) Gesundheitszustand vervollständigen (KG-act. 3 S. 2 f.; Vi-act. 16). Der Beschuldigte brachte bereits in der Vorunter- suchung in seiner Eingabe vom 7. Februar 2023 vor, er sei am 4. Dezember 2021 rund zwei Stunden vor der Unfallfahrt beim Versuch, einen vereisten Schneehaufen wegzuräumen, gestürzt. Er sei auf dem Rücken liegend wieder aufgewacht und habe sich nicht erinnern können, wie lange er dort gelegen habe. In der Folge habe er sich in seinen Reaktionen nicht beeinträchtigt ge- fühlt. Es sei aber medizinisch möglich, dass Beschwerden erst Stunden später auftreten könnten, jedoch sei er – ohne dass er dies bemerkt habe bzw. habe bemerken können – womöglich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht fahr- tüchtig gewesen. Er habe an Übelkeit, Erbrechen, Geschmacksveränderung und Lichtempfindlichkeit gelitten und 14 Tage meist im Dunkeln verbracht bis er sich wieder gut gefühlt habe (U-act. 30 S. 9 ff. und insb. S. 18). Dazu ist Fol- gendes zu bemerken: Der Beschuldigte erwähnte nie, er habe wegen den ge-
Kantonsgericht Schwyz 7 schilderten Beschwerden einen Arzt aufgesucht; ebenso wenig legte er ein ärzt- liches Zeugnis für die Zeit nach dem Unfall betreffend oder einen entsprechen- den Bericht ins Recht. Anzumerken ist ferner, dass das in der Untersuchung eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Januar 2023 datiert und die Einvernah- mefähigkeit des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt betraf, weswegen es keine Aussagekraft betreffend den Zustand des Beschuldigten nach dem Vorfall vom
4. Dezember 2021 hat (U-act. 31). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Tagen nach dem 4. Dezember 2021 keine ärztli- che Hilfe in Anspruch nahm. Es ist aber höchst ungewöhnlich, dass jemand, der während 14 Tagen an Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen, Geschmacksver- änderung und Lichtempfindlichkeit leiden soll, nie eine medizinische Fachper- son konsultiert, zumal die geschilderten Symptome im Allgemeinen das Wohl- befinden erheblich und im Falle des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch über eine längere Dauer beeinträchtigten. Anders gesagt wirkt die vom Beschuldigten ins Feld geführte angeblich vor der Unfallfahrt erlittene Gehirn- erschütterung, die zu einer von ihm nicht bemerkten Fahruntüchtigkeit geführt haben soll, realitätsfremd bzw. konstruiert. Dasselbe gilt auch für sein Argu- ment, ihm seien „die Zusammenhänge“ erst nach über einem Jahr klargewor- den (U-act. 30 S. 11), denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschul- digte mehr als ein Jahr benötigt haben soll, dies zu erkennen, nachdem er über zwei Wochen an diversen Symptomen gelitten haben will. Somit ist bezüglich der nicht bemerkten Fahruntüchtigkeit von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die beantragten Beweise (medizinisches Gutachten, Zeugenbefragungen) nicht abgenommen wurden.
c) Im Weiteren will der Beschuldigte, dass F.________ befragt wird. Dieser sei der einzige unbeteiligte Dritte, der zeitnah nach dem Unfall das Unfallfahr- zeug, dessen Standort und die Strassensituation begutachtet habe. Er könne über die damals angetroffene Situation Auskunft geben (KG-act. 3 S. 4; Vi-
Kantonsgericht Schwyz 8 act. 16). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass zwei Polizisten am Unfall- tag (d.h. am 4. Dezember 2021) zum Unfallort ausrückten. Hingegen war die Feuerwehr Gersau erst tags darauf vor Ort, als sie das Unfallfahrzeug sicherte (U-act. 1 S. 3). Die Polizei machte am 4. Dezember 2021 insbesondere Fest- stellungen zum Strassenzustand im Bereich des Unfallortes und erstellte eine Fotodokumentation (a.a.O., S. 3 f.; U-act. 2). Weil die Feuerwehr erst am Tag nach dem Unfall, die Polizei aber bereits rund zwei Stunden nach dem Unfal- lereignis (vgl. U-act. 1 S. 4, Tatbestandsaufnahme bzw. Befragung des Be- schuldigten um 12:15 Uhr) vor Ort war, diese somit zeitnaher am Unfallort zu- gegen war als es die Angehörigen der Feuerwehr waren, kann davon ausge- gangen werden, dass bezüglich der Strassenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt von einer Befragung des F.________ kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu er- warten war und ist, weshalb auf dessen Befragung verzichtet werden konnte resp. kann.
d) Der Beschuldigte beantragt sodann die Einholung eines Gutachtens zur Frage, inwiefern Vereisungen unter der Schneedecke voraussehbar gewesen sind und von ihm nicht erkannt werden konnten bzw. er damit nicht habe rech- nen müssen (KG-act. 3; Vi-act. 16). Die Voraussehbarkeit resp. Vermeidbarkeit bilden indessen Grundvoraussetzungen des sorgfaltswidrigen Handelns bzw. für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (Niggli/Maeder, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 99; BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E.4.3). Diese Vorausset- zungen sind also Teil der objektiven Zurechnung und der Sorgfaltspflichtverlet- zung, mithin handelt es sich um normative, dem Gericht vorbehaltene Wertun- gen. Anders gesagt kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlassen werden (Heer, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A. 2023, Art. 182 StPO N 4). Eine Begutachtung zur Frage, ob und inwieweit
Kantonsgericht Schwyz 9 Vereisungen unter der Schneedecke für den Beschuldigten vorhersehbar wa- ren, ist folglich weder möglich noch zulässig.
e) Schliesslich verlangt der Beschuldigte den Beizug der Protokolle und Be- schlüsse der Flurgenossenschaft D.________strasse aus dem Jahr 2021. Zur Begründung führt er aus, die Art und Weise der Schneeräumung sei für den Sachverhalt relevant (KG-act. 3 S. 5 f.). In der Berufungsbegründung macht er dazu im Wesentlichen geltend, die Flurgenossenschaft D.________strasse habe am Unfalltag die Schneeräumung auf der D.________strasse nicht fach- gerecht vorgenommen, ausserdem sei der Schnee zwischen J.________ und E.________ nur noch unregelmässig geräumt worden, was zu Vereisungen un- ter dem Neuschnee geführt habe (KG-act. 23 S. 11 ff. und S. 15). Damit legt der Beschuldigte aber nicht dar, welche konkreten Umstände aus den Be- schlüssen und Protokollen der Flurgenossenschaft mit Bezug auf die von ihm als unsachgemäss kritisierte Schneeräumung hervorgehen sollen. Ebenso ist nicht naheliegend, dass sich in diesen Dokumenten konkrete Hinweise auf die Art und Weise der Schneeräumung am Unfalltag oder kurz davor finden lassen. Aus den erwähnten Unterlagen sind somit mit überwiegender Wahrscheinlich- keit keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet wer- den konnte und kann.
3. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei, als er den Personen- wagen yy am 4. Dezember 2021 auf der D.________strasse, unterhalb der Lie- genschaft E.________ xx, rückwärts gelenkt habe, auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent auf der bergseitigen Strassenseite gefahren, weswegen er talwärts von der Strasse das stark abfallende Bord hinuntergerutscht und an einem Baum zum Stillstand gekommen sei. Unbestritten ist, dass der Beschul- digte am Unfalltag sein Fahrzeug an besagter Stelle rückwärts lenkte und die- ses von der Strasse abkam, den talseitigen Hang hinunterrutschte und an ei- nem Baum zum Stillstand kam.
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b) aa) Der Vorderrichter bejahte ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Er erwog, es gehöre zum Allgemeinwissen, dass in Schattengebieten, namentlich entlang von Waldrändern und Böschungen, im Winter häufig Glatteis mit entsprechender Rutschgefahr auftreten könne. Der Beschuldigte habe seine Fahrweise den schwierigen Verhältnissen nicht angepasst und die besondere Vorsichtspflicht nicht beachtet. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Auto stehen zulassen und zu warten, bis sich die Fahrsituation verbessert hätte. Das von ihm eingereichte Bild vom Unfalltag zeige, dass die Fahrbahn um 15:55 Uhr aufgetaut gewesen sei (angefocht. Urteil E. 4.4). bb) Der Beschuldigte kritisiert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die an der Unfallstelle bestehenden Naturgefahren ausser Acht gelassen. Ein Abwar- ten an dieser Stelle bzw. das Auto stehen zu lassen und zu Fuss weiterzugehen sei zu gefährlich und daher unzumutbar gewesen, weil es sich um ein in der Naturgefahrenkarte verzeichnetes Steinschlaggebiet handle. Der Beschuldigte habe sich in dieser Situation für das Rückwärtsfahren als sicherste Handlungs- möglichkeit entschieden (KG-act. 23 S. 6 ff.). cc) Die Unfallstelle liegt unbestrittenermassen in einem Naturgefahrengebiet. Laut dem Polizeirapport sei die D.________strasse, die sich in steilem Gelände befinde, in einem kurzen Abschnitt zwischen J.________ und E.________ in- folge eines Schneerutsches für Fahrzeuge unpassierbar gewesen. Schneerut- sche und Lawinen gehörten im Winter zur Tagesordnung. Weiter wurde festge- halten, die Strasse sei zwar asphaltiert, aber nicht mehr ganz schwarz geräumt. An vielen Stellen sei sie partiell oder vollständig vereist (U-act. 1 S. 3 f.). Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Strasse im Unfallbereich bzw. auch am bergseitigen Strassenrand überwiegend schneebedeckt war (U- act. 2, insb. S. 4 und 6).
Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Zutreffend ist, wie der Beschuldigte vorbrachte (Plädoyer Verteidigung, Vi-act. 18 S. 2 f.), dass er, als er vor der Situation stand, wegen des Schnee- bretts nicht mehr weiterfahren zu können, lediglich entweder zuwarten oder aber rückwärtsfahren konnte. Dass ein Wendemanöver möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (vgl. auch U-act. 2). Es kann nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden, dass ein (längeres) Zuwarten oder Aussteigen aus dem Auto weder zumutbar noch sinnvoll gewesen wäre. Denn wäre er ausge- stiegen, hätte er sich in der Tat der dort herrschenden Steinschlag- und Schnee- rutschgefahr aussetzen müssen. Dessen ungeachtet hätte sein stehengelasse- nes Fahrzeug die enge Bergstrasse in der Folge versperrt, was ein Durchkom- men für andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere Schneeräumungsfahr- zeuge verunmöglicht hätte. Mit anderen Worten kann dem Beschuldigten ent- gegen der Auffassung des Vorderrichters in dieser Situation kein Vorwurf ge- macht werden, dass er sich angesichts der kaum zielführenden und darüber hinaus nicht ungefährlichen alternativen Handlungsmöglichkeit (also warten bzw. Aussteigen) für das Rückwärtsfahren entschied, auch wenn dieses eben- falls mit Risiken verbunden war.
c) aa) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten fahrlässiges Handeln vorgeworfen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Vi-act. 17 S. 3). Grundvoraus- setzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwor- tung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausal- verlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der
Kantonsgericht Schwyz 12 zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgeset- zes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnis- sen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.3 mit Hinweis insb. auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 sowie weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). bb) Der Vorderrichter erwog hierzu, dass das zu wenig bergseitige Rück- wärtsfahren bei schwierigen Strassenverhältnissen mit schneebedeckter und vereister Strasse geeignet gewesen sei, den eingetretenen Erfolg zu begünsti- gen. Ein gravierendes Drittverschulden seitens der unterhaltspflichtigen Flurge- nossenschaft, welche die Strasse nach den Ausführungen des Beschuldigten ungenügend geräumt haben soll, bestehe nicht. Vielmehr hätte er seine Fahr- weise den schwierigen Verhältnissen anpassen und mehr bergseitig fahren bzw. mit allen vier Rädern komplett auf der Fahrbahn bleiben müssen. Es sei dem Beschuldigten zumutbar und möglich gewesen, sein Fahrzeug nötigenfalls komplett anzuhalten und zuerst die Situation dahingehend zu prüfen, ob er fahr- technisch überhaupt unfallfrei zurückfahren hätte können (angefocht. Urteil E. 4). cc) Der Beschuldigte macht geltend, die Schneeräumung durch die hierfür zuständige Flurgenossenschaft sei ungenügend gewesen. Aus der Fotodoku- mentation der Polizei sei ersichtlich, dass die talseitigen Schneemaden bergauf
Kantonsgericht Schwyz 13 anstatt talwärts weisen würden. Dies zeige, dass die Räumung nicht fachge- recht gewesen sei. Er habe, als er rückwärtsgefahren sei, sich lediglich an den erwähnten verkehrt herum verlaufenden Schneemaden orientieren können, mit der Folge, dass er sich deswegen wenige Zentimeter zu viel talwärts bewegt habe und das Auto danach abgestürzt sei. Zudem sei die Schneeräumung nur noch unregelmässig erfolgt. Dadurch habe sich unter dem Neuschnee auf der Strasse eine Eisschicht gebildet (KG-act. 23 S. 11 ff.). dd) Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind in der Anklageschrift die Umstände anzu- geben, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte pflichtwidrig unvor- sichtig gehandelt hat (BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348). Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vor- geworfen, bei seinem Rückwärtsfahrmanöver «auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent» bergseitig gefahren zu sein. Wie unter E. 3.b/cc vorstehend ausgeführt, war die Strasse auch am bergseitigen Strassenrand schneebe- deckt. Ob und in welchem Ausmass die Strasse bergseitig unter der Schnee- decke tatsächlich Vereisungen aufwies, lässt sich aber nicht (mehr) mit hinrei- chender Sicherheit feststellen. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, wo- nach die Strasse partiell oder ganz vereist gewesen sei, ist aufgrund der allge- meinen Lebenserfahrung zwar davon auszugehen, dass es auch dort mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit vereiste Stellen gegeben haben dürfte. Jedoch bliebe, selbst wenn also der Beschuldigte sein Fahrzeug beim Rückwärtsfahren mehr bergseitig gehalten hätte, zweifelhaft, ob er ein Abrutschen tatsächlich hätte vermeiden können. Anders gesagt kann nicht als erstellt angenommen werden, dass es bei rechtmässigem (Alternativ-)Verhalten des Beschuldigten – also genügendem bergseitigem Rückwärtsfahren – nicht zum Unfall gekommen wäre. Mithin ist das Element der Vermeidbarkeit nicht erfüllt, weshalb Fahrläs- sigkeit und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu verneinen ist. Angesichts dieses Ergebnisses muss auf die Frage der Voraussehbarkeit nicht mehr eingegangen werden.
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d) Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG aufzu- heben und der Beschuldigte vom genannten Vorwurf freizusprechen.
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Angesichts des ver- änderten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsanordnung neu zu regeln. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Untersuchungskosten inkl. Kosten der Anklagevertretung gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Aufzuheben ist ferner die Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der im vorinstanzlichen Dispositiv enthaltene Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat. Wird die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie insb. Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festge- legte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemessung des Honorars der erbetenen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien
– Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der not- wendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Entschädigung ist angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO der erbetenen Verteidigerin direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/
Kantonsgericht Schwyz 15 Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21);- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt Gersau vom 14. März 2024 aufgehoben und stattdessen Folgendes er- kannt:
1. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten (inkl. Anklagevertretungskosten) von Fr. 2’010.00 und den Ge- richtskosten von Fr. 3’500.00 (inkl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau.
b) Die amtliche Verteidigerin wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2’713.65 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 fest- gesetzt und gehen zulasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 16
b) Die erbetene Verteidigerin wird aus der Kantonsgerichtskasse pau- schal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentaler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Juli 2025 amu